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Aktenzeichen I 21/84
Datum 08.03.1884
Leitsatz 1. Bedeutung eines auswärtigen Handelsgebrauches als dispositiver Rechtsnorm. 2. Kommt das Recht des Erfüllungsortes bei obligatorischen Verträgen auch dann zur Anwendung, wenn nur eine einzelne zur Erfüllung gehörige Handlung nach der Natur der Sache fern vom Wohnsitze der Kontrahenten vorgenommen werden muß?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E450267
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