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Aktenzeichen I 143/85
Datum 24.06.1885
Leitsatz Erstreckt sich, wenn nur die eine Partei den Rechtsweg nach §. 30 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 beschreitet, die gegen die andere Partei eintretende Unabänderlichkeit des Regierungsbeschlusses nur auf den Gesamtbetrag der Entschädigungssumme oder auch auf die demselben zu Grunde liegenden einzelnen Ansätze?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E460267
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