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Aktenzeichen II 226/85

Datum 30.10.1885

Leitsatz 1. Ist nach rheinischem Rechte der Ehemann bereits vor Auflösung der Gütergemeinschaft verpflichtet, der Ehefrau den Erlös ihres veräußerten Sondergutes zu erstatten? 2. Unterliegt eine behufs dieser Ersatzleistung vorgenommene Cession nach §. 3 Ziff. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1879 auch dann der Anfechtung, wenn die Ehefrau vor der Klagerhebung die aus der cedierten Forderung erhobenen Gelder gemeinschaftlich mit ihrem Ehemanne zur Befriedigung der Gläubiger desselben verwendet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E540311

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