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Aktenzeichen I 5/85

Datum 08.04.1885

Leitsatz 1. Rechtliche Bedeutung des in den Entscheidungsgründen eines nach Maßgabe des §. 276 C.P.O. erlassenen, den Klaganspruch seinem Grunde nach zuerkennenden Zwischenurteiles enthaltenen Ausspruches, daß eine gewisse Einrede zu einem näher bezeichneten Betrage unbegründet, darüber hinaus aber begründet sei. 2. Inwiefern ist das Berufungsgericht in Ansehung der prozessualen Behandlung der Sache an die Anträge der Parteien gebunden? 3. Findet die Bestimmung in §. 500 Abs. 1 Nr. 3 auch dann Anwendung, wenn durch das Urteil erster Instanz die Klage abgewiesen war, oder nur dann, wenn der Klaganspruch dem Grunde nach zuerkannt war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E650355

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