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Aktenzeichen III 110/85

Datum 18.09.1885

Leitsatz Ist die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ungültig und unwirksam, wenn der Gerichtsvollzieher die nach §. 177 C.P.O. auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes zu setzende Urkunde über die Übergabe des Schriftstückes an die Post auf die Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes abschriftlich nicht übertragen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E6F0392

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