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Aktenzeichen I 63/85

Datum 07.10.1885

Leitsatz Ist, im Falle Streitgenossen sich keinen gemeinschaftlichen Prozeßbevollmächtigten bestellen, jeder Streitgenosse, ohne Klarlegung besonderer Umstände, welche die Bestellung eines Rechtsanwaltes zu seiner besonderen Vertretung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig rechtfertigen, berechtigt, die Gebühren und Auslagen desjenigen Rechtsanwaltes, welcher ihn vertreten hat, von dem unterliegenden Prozeßgegner erstattet zu verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E720395

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