Aktenzeichen I 458/83
Datum 30.04.1884
Leitsatz 1. Kann ein Konsul jemals als gesetzlicher Vertreter seines Heimatsstaates im Prozesse angesehen, oder ohne besondere Vollmacht immer nur als vorläufiger Prozeßvertreter zugelassen werden? 2. Worin besteht die gesetzliche Folge der Versäumung einer nach Maßgabe von §. 54 Abs. 2 oder von §. 85 Abs. 1 C.P.O. bestimmten Frist? 3. Prüfung der Legitimation eines mit der Vertretung eines Staates in privatrechtlichen Beziehungen beauftragten Beamten, bezw. seines Substituten. 4. Hat die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Gegners nach §. 223 C.P.O. nur im Falle des Todes der Partei selbst, oder auch im Falle des Todes ihres gesetzlichen Vertreters zu geschehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E7A0430
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