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Aktenzeichen V 411/32

Datum 15.03.1933

Leitsatz 1. Zur Amtshaftung des preußischen Notars und seines Vertreters. 2. Bestimmt sich nach § 839 BGB. die Haftung dessen, der ein Rechtsgeschäft beurkundet, bevor er zum Notarsvertreter bestellt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408C1C0129

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