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Aktenzeichen V 433/32
Datum 22.03.1933
Leitsatz 1. Wer ist in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn der gesetzliche Vertreter einer prozeßunfähigen Person den Offenbarungseid nach § 807 ZPO. leistet? 2. Wem gegenüber bestehen Amtspflichten des mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses betrauten Beamten? 3. Inwieweit begründet eine schuldhaft unrichtige Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch die Haftung für entgangenen Gewinn? 4. Darf der Benutzer des Schuldnerverzeichnisses auf dessen unbedingte Richtigkeit vertrauen oder muß er damit rechnen, daß darin Irrtümer vorkommen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408C210152
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