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Aktenzeichen VI 350/32

Datum 02.03.1933

Leitsatz 1. Bedarf, wenn in einem formgerechten Grundstücksveräußerungsvertrag der Käufer erklärt, er handle für einen noch zu benennenden Dritten, die nachträgliche Bezeichnung des Dritten und dessen Zustimmung zum Vertrag der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung? 2. Unterliegt, wenn ein Grundstücksveräußerungsvertrag abhängig gemacht ist von der Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft für die Käuferleistungen innerhalb einer Frist, die nachträgliche Vereinbarung, durch welche die Person des Bürgen geändert und der Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung hinausgeschoben wird, der in § 313 BGB. verordneten Form? 3. Kann sich eine Baugesellschaft, welche einen größeren Grundbesitz, abnehmbar in Teilen innerhalb von drei Jahren, gekauft hat, von dem letzten Teil des Vertrags lossagen, weil ihr nunmehr die weitere Bebauung nicht mehr zuzumuten sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408C3A0335

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