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Aktenzeichen VIII 69/33

Datum 22.05.1933

Leitsatz 1. Gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 u. 3 des Beamten-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 für das Verhältnis zwischen Reichsbahn-Gesellschaft und Reichsbahnbeamten? 2. Kann der Reichsbahn-Gesellschaft gegenüber, die gemäß § 12 UnfFürsG. auf Ersatz des dem verunglückten Beamten zu zahlenden Ruhegehalts klagt, eingewendet werden, der Unfall habe die Dienstunfähigkeit nicht herbeigeführt und die Zurruhesetzung sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen? 3. Findet die Bestimmung des § 545a RVO., daß der Weg zur Arbeitsstelle zum Betrieb gehört, auf die dem Unfallfürsorgegesetz unterliegenden Beamten Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408C420369

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