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Aktenzeichen VI 42/33

Datum 01.06.1933

Leitsatz 1. Zu den Pflichten des Führers eines Kraftfahrzeugs beim Überholen eines anderen Kraftfahrzeugs. 2. Was versteht die Kraftfahrzeug-Verordnung vom 15. Juli 1930: a) in § 23 Abs. 4 unter einer unübersichtlichen Wegestelle, b) in § 2 Abs. 3 unter einem Sommerweg, c) in § 29 unter einem Fußweg? 3. Kann ein wegen eines Kraftwagenunfalls auf Schadensersatz belangter Kraftwagenhalter durch Teilurteil vorläufig im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes verurteilt, seine Haftung nach allgemeinem bürgerlichen Recht aber dem Schlußurteil vorbehalten werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408C450386

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