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Aktenzeichen II 55/33

Datum 23.06.1933

Leitsatz Ist einer Versammlung der Genossen einer eingetragenen Genossenschaft schon deshalb der Charakter einer Generalversammlung schlechthin abzusprechen, weil die Einberufung statt in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Form schriftlicher Einladung der einzelnen Genossen durch Veröffentlichung im Anzeigeblatt der Genossenschaft erfolgt ist? Sind die in einer solchen Versammlung gefaßten Beschlüsse ohne weiteres unheilbar nichtig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408D1B0230

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