Aktenzeichen III 363/32
Datum 27.06.1933
Leitsatz 1. Wird die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit des Entlassungsantrags eines noch nicht dienstunfähigen Beamten dadurch beeinträchtigt, daß in dem Antrag hervorgehoben wird, der Beamte erhebe keine Pensionsansprüche? 2. Bedarf in Preußen die Entlassung eines mittelbaren Staatsbeamten dann der Bestätigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde, wenn solche Bestätigung bei der Ernennung des Beamten erforderlich ist? 3. Verstößt eine Behörde gegen ihre Fürsorgepflicht, wenn sie dem Entlassungsantrag eines Beamten stattgibt, obgleich dieser, wie der Behörde bekannt, den Antrag im Zustand heftiger seelischer Erregung gestellt hat? 4. Kann ein Beamter seinen Entlassungsantrag wegen einseitigen Irrtums im Beweggrund anfechten? Welche rechtliche Bedeutung hat es, wenn sein Irrtum von der Entlassungsbehörde geteilt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408D1D0240
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