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Aktenzeichen VIII 94/33

Datum 06.07.1933

Leitsatz 1. Sind bei der Vergleichung des ursprünglichen mit dem ermäßigten Mietzins im Hinblick auf außerordentliche Mietkündigung auch diejenigen Beträge zu berücksichtigen, die der Mieter dem Vermieter für Grundvermögenssteuer zu erstatten hat? 2. Ist der Mietzins "dauernd um mindestens zwanzig vom Hundert ermäßigt", wenn bei gestaffeltem Mietzins zwar die Summe der Mietentgelte, die für die vom 31. März 1932 ab noch laufende Vertragszeit zu zahlen sind, um zwanzig vom Hundert gesenkt worden ist, die Mietsenkung aber für einzelne Abschnitte dieses Zeitraums hinter zwanzig vom Hundert zurückbleibt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408D2C0322

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