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Aktenzeichen III 43/33
Datum 07.07.1933
Leitsatz Was versteht § 13 Abs. 2 der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 28. März 1931 unter der "unverzüglichen" Weiterleitung der gegen ein Zeitungsverbot eingelegten Beschwerde an den Reichsminister des Innern? Genügt die oberste Landesbehörde ihrer Weiterleitungspflicht stets dadurch, daß sie die Beschwerde spätestens am fünften Tage nach der Einlegung dem genannten Reichsminister zuleitet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408D2D0328
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