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Aktenzeichen VIII 128/33

Datum 13.07.1933

Leitsatz Gilt das außerordentliche Kündigungsrecht auch dann, wenn die Parteien einen auf länger als ein Jahr vereinbarten, über den 31. März 1932 hinaus laufenden Mietvertrag vor dem 15. Juli 1931 nur mündlich geschlossen, die -- von vornherein zum Zwecke des Beweises vereinbarte -- Schriftform aber erst nach dem 14. Juli 1931 gewahrt haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408D350370

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