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Aktenzeichen II 70/33
Datum 19.09.1933
Leitsatz 1. Wann ist bei Abtretung einer Forderung sicherungshalber der Abtretungsempfänger ohne besondere Abrede zur Einziehung der Forderung befugt? 2. Ist eine Vereinbarung rechtswirksam, wodurch ein Unternehmer die künftige Forderung gegen seinen Abnehmer aus einem Werklieferungsvertrag insoweit abtritt, als in ihr das Entgelt für solche bei dem Werk verwendeten Waren steckt, die der Abtretungsempfänger dem Unternehmer geliefert hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408E160139
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