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Aktenzeichen I 132/33

Datum 18.10.1933

Leitsatz 1. Setzt die Nachbildung eines Geschmacksmusters die Kenntnis eines Vervielfältigungsstückes des Musters und das Arbeiten nach diesem Vorbild voraus? 2. Wie ist der Beweis der Nachbildung eines Geschmacksmusters zu führen? 3. Welche Bedeutung hat gegenüber der Regel, daß das Muster zur Zeit der Anmeldung neu sein muß, die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GeschmMustG.? 4. Kann Verbreitung eines dem Muster gleichen Erzeugnisses, falls Nachbildung nicht vorliegt, sittenwidrig sein?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408E180145

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