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Aktenzeichen III 139/33
Datum 07.11.1933
Leitsatz 1. Hat das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts usw. vom 30. Juni 1933 den für die Staatshaftung geltenden Beamtenbegriff eingeschränkt? 2. Haftet der Preußische Staat, wenn ein Feld- und Forsthüter, der von einer Vereinigung von Grundbesitzern angestellt und vom Landrat bestätigt worden ist, bei Ausübung der ihm zustehenden polizeilichen Gewalt einen Dritten schuldhaft verletzt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408E220190
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