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Aktenzeichen IV 269/33

Datum 09.11.1933

Leitsatz 1. Erstreckt sich das Pfandrecht aus § 1 des Pächterkreditgesetzes vom 9. Juli 1926 auch auf die vorhandenen Vorräte, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur Gewinnung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind? 2. Findet § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes Anwendung, wenn der Verpächter nach vorzeitiger Beendigung der Pacht das verpfändete Inventar in Besitz genommen und über Inventarstücke verfügt, insbesondere zum Inventar gehörige Vorräte verfüttert hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408E240201

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