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Aktenzeichen IV 249/33

Datum 16.11.1933

Leitsatz Schließt der Umstand, daß der Vermieter (Verpächter) auf Wunsch des Mieters (Pächters) in den Räumen mit einem außergewöhnlichen Kostenaufwand verbundene bauliche Arbeiten vorgenommen und die Räume oder das Grundstück mit außergewöhnlich kostspieligen Einrichtungen versehen hat, die außerordentliche Kündigung auch dann aus, wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsrecht des Mieters (Pächters) geschlossen ist und die Kündigung erst nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Vertragszeit erfolgt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408E2A0239

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