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Aktenzeichen I 113/33

Datum 11.11.1933

Leitsatz 1. Treten nach dem vom 1. Juni 1929 ab gültigen deutschbelgischen Eisenbahngütertarif Tariferhöhungen erst in Kraft, wenn die dafür in § 6 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 16. Mai 1928 und im belgischen Recht bestimmten Voraussetzungen --insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichungsfrist--erfüllt sind? 2. Ist die Vorschrift in § 6 Abs. 4 Satz 3 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 16. Mai 1928 zwingend, wonach bei Tariferhöhungen, wenn der Reichsverkehrsminister eine Abkürzung der Veröffentlichungsfrist von zwei Monaten genehmigt hat, diese Genehmigung aus der Veröffentlichung ersichtlich sein muß? 3. Über Sinn und Tragweite des § 33 des Reichsbahngesetzes 13. März 1930. 4. Sind Frachtbeträge zu erstatten, die überhoben sind, weil ihre Berechnung nach erhöhten Tarifsätzen erfolgte, obgleich die Vorschriften über Tariferhöhungen in Art. 9 § 1 des Internationalen Übereinkommens vom 23. Oktober 1924 und in § 6 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 16. Mai 1928 nicht beobachtet waren? 5. Über die Bedeutung der Ausführungsbestimmung zu § 95 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 16. Mai 1928. 6. Setzt die Hemmung der Verjährungsfrist durch Reklamation nach Art. 45 des Internationalen Übereinkommens vom 23. Oktober 1924 nur voraus, daß die in Art. 40 das. für die Reklamation gegebenen Vorschriften beobachtet sind? Kommen hierbei Bestimmungen des Landesrechts in Betracht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408E2B0241

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