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Aktenzeichen VI 269/33
Datum 23.11.1933
Leitsatz 1. Zum Beginn der Verjährung nach § 852 BGB. 2. Kann der Gläubiger nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 215 Abs. 2 BGB. der Verjährungseinrede des Schuldners den Einwand der allgemeinen Arglist entgegenhalten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408E310280
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