zurück
Aktenzeichen VI 241/33
Datum 27.11.1933
Leitsatz 1. Kann im Urkundenprozeß nur geklagt werden, wenn die Urkunde der Träger des der Klage zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ist? 2. Müssen im Urkundenprozeß die Urkunden stets vollständig mitgeteilt werden oder genügt unter Umständen ihre Wiedergabe in Auszügen? 3. Bedürfen im Urkundenprozeß unbestrittene Behauptungen des Beweises durch Urkunden? 4. Kann eine Willenserklärung die Schriftform erfüllen, wenn sie Bestandteil einer Verhandlung ist, die nur als solche unterschrieben, aber nicht in die gerichtliche oder notarielle Form gekleidet ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408E360303
zurück