Aktenzeichen VI 196/33
Datum 21.12.1933
Leitsatz 1. Wie unterscheiden sich der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB. und der des § 826 das., insbesondere bei kredittäuschenden Sicherungsübereignungsverträgen? 2. In welchem Umfang hat der Sicherungsnehmer bei Verträgen der zu 1 genannten Art geschädigten Dritten Schadensersatz zu leisten? 3. Muß der Sicherungsnehmer Schritte tun, um den Sicherungsübereignungsvertrag bekannt werden zu lassen, wenn er sich zwar zur Zeit des Abschlusses des Vertrags dessen kredittäuschender Wirkung nicht bewußt gewesen ist, aber nachträglich diese Wirkung erkannt hat? 4. Kann der Sicherungsnehmer dem über die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers getäuschten Gläubiger den Einwand des mitwirkenden eigenen Verschuldens entgegenhalten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408F090048
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