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Aktenzeichen VI 308/33

Datum 29.01.1934

Leitsatz 1. Ist die Bezeichnung einer Sache als Feriensache auch für den nächsten Rechtszug wirksam? 2. Zur Frist, innerhalb deren nach Aufhören der den Einwand der Arglist rechtfertigenden Verhältnisse der Anspruch in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise geltend zu machen ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408F2A0250

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