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Aktenzeichen VII 294/33
Datum 30.01.1934
Leitsatz 1. Welche Wirkung hat es, wenn in der Gläubigerversammlung ein Gläubigerausschuß bestellt und eine Hinterlegungsstelle bestimmt wurde, ohne daß die Tagesordnung bei der Berufung der Gläubigerversammlung öffentlich bekannt gemacht worden war? 2. Zur Haftung der Hinterlegungsstelle, wenn sie Rückzahlungen bewirkt ohne Mitzeichnung der Quittung durch ein Mitglied des Gläubigerausschusses.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408F2C0263
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