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Aktenzeichen II 243/33

Datum 13.02.1934

Leitsatz 1. Liegt unzulässige vergleichende Reklame vor, wenn derjenige, welcher nach Ablauf der Schutzfrist des Patents eines Wettbewerbers die gemeinfrei gewordene Ware herstellt, sie unter einer anderen Warenbezeichnung in den Verkehr bringt, in Werbeschriften aber seine Ware als "identisch" mit der des Wettbewerbers bezeichnet, dabei auf den Warennamen des Wettbewerbers und die langjährige Erprobung der unter diesem Namen bekannten Ware hinweist, gleichzeitig eine Gegenüberstellung der höhern Preise des Wettbewerbers mit seinen eigenen vornimmt und die Empfänger auffordert, künftig sein Erzeugnis statt desjenigen des bisherigen Patentinhabers zu verwenden? 2. Ist eine solche Art der Reklame dann zulässig, wenn es sich um ein Heilmittel handelt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408F3A0362

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