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Aktenzeichen IV 403/33

Datum 19.02.1934

Leitsatz Genügt für den Ausschluß der außerordentlichen Kündigung, daß der Mieter (Pächter) in der Zeit vom 15. Juli bis zum 10. Dezember 1931 ein ihm vertraglich zustehendes Kündigungsrecht zwar nicht ausgeübt, dadurch aber nicht verloren hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464090030010

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