zurück
Aktenzeichen IV 403/33
Datum 19.02.1934
Leitsatz Genügt für den Ausschluß der außerordentlichen Kündigung, daß der Mieter (Pächter) in der Zeit vom 15. Juli bis zum 10. Dezember 1931 ein ihm vertraglich zustehendes Kündigungsrecht zwar nicht ausgeübt, dadurch aber nicht verloren hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464090030010
zurück