zurück

Aktenzeichen IV 80/33

Datum 19.02.1934

Leitsatz Tritt die Gesamthaftung der Kostenschuldner nach § 87 GKG. im Fall des § 77 das. auch dann ein, wenn die Beteiligung der einzelnen Kostenschuldner am Rechtsstreit verschieden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464090040012

Download PDF

zurück