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Aktenzeichen VII 264/33

Datum 20.02.1934

Leitsatz Genügt zur Anwendung des § 817 Satz 2 BGB. das bloße Mitwirken unsittlicher Beweggründe oder muß der unmittelbare Zweck, der mit der Leistung verfolgt wird, in der Art bestimmt sein, daß der Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464090070024

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