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Aktenzeichen I 245/33

Datum 28.02.1934

Leitsatz 1. Steht es der Anwendung des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 entgegen, daß mehrere körperliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis und unter einer zusammenfassenden Benennung, z.B. als Inventar, verkauft worden sind? 2. Zum Begriff "wieder an sich genommen" in § 5 jenes Gesetzes. 3. Setzt § 455 BGB. eine Fristsetzung gemäß § 326 das. voraus? 4. Ist der Verkäufer im Falle des § 455 BGB. auf das Rücktrittsrecht beschränkt oder kann er unter den Voraussetzungen des § 326 das. auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen? Über die Rechtsfolgen, wenn der Verkäufer auf Grund seines Eigentumsvorbehalts Herausgabe der verkauften Sachen und daneben Schadensersatz wegen Nichterfüllung beansprucht. 5. Zur Anwendung von Art. 9 Nr. III 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640900C0062

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