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Aktenzeichen II 18/34

Datum 23.03.1934

Leitsatz Wird, wenn eine offene Handelsgesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst und das Geschäft ohne Eintragung der Auflösung im Handelsregister unter der bisherigen Firma fortgeführt worden ist, die Haftung der Erben des verstorbenen Gesellschafters für die nach der Auflösung entstandenen Geschäftsverbindlichkeiten schon durch die bloße Kenntnis des Gläubigers vom Tode des Gesellschafters ausgeschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464090260199

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