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Aktenzeichen VII 36/34

Datum 15.05.1934

Leitsatz 1. Ist der Rechtsweg zulässig für den Antrag, festzustellen, daß eine Gemeinde gemäß § 13 des preuß. Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 verpflichtet sei, die Enteignung der zur Straße bestimmten Grundflächen zu betreiben? 2. Setzt das Verlangen der Gemeinde, die zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen für den öffentlichen Verkehr abzutreten, eine ausdrückliche, unmittelbar an den Eigentümer der Grundfläche gerichtete Erklärung der Gemeinde voraus? Ist es nötig, daß die Handlungen der Gemeindeorgane, in denen das Verlangen der Gemeinde gesehen wird, auf die Besitzergreifung an dem Straßenkörper selbst abzielen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464090420334

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