zurück
Aktenzeichen VII 52/34
Datum 08.06.1934
Leitsatz 1. Ist die Sicherungsübereignung der versicherten Gegenstände auch dann Veräußerung im Sinne der §§ 69 flg. VVG., wenn vereinbart ist, daß der Veräußerer allein die Gefahr des Untergangs der übereigneten Gegenstände zu tragen habe? 2. In welcher Richtung muß der Entschuldigungsbeweis geführt werden, wenn sowohl der Veräußerer wie der Erwerber der versicherten Gegenstände die Anzeige der Veräußerung versäumt haben?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640904C0395
zurück