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Aktenzeichen VII 52/34

Datum 08.06.1934

Leitsatz 1. Ist die Sicherungsübereignung der versicherten Gegenstände auch dann Veräußerung im Sinne der §§ 69 flg. VVG., wenn vereinbart ist, daß der Veräußerer allein die Gefahr des Untergangs der übereigneten Gegenstände zu tragen habe? 2. In welcher Richtung muß der Entschuldigungsbeweis geführt werden, wenn sowohl der Veräußerer wie der Erwerber der versicherten Gegenstände die Anzeige der Veräußerung versäumt haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640904C0395

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