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Aktenzeichen II 116/34

Datum 03.07.1934

Leitsatz 1. Gilt der Grundsatz, daß die unter einer Bedingung oder einer Befristung beschlossene Auflösung einer auf unbestimmte Zeit errichteten Gesellschaft mbH. als Satzungsänderung anzusehen ist und deshalb der öffentlichen Beurkundung bedarf, auch dann, wenn die Hinausschiebung der Auflösung nur von kurzer Dauer ist und nur den Zweck hat, die Liquidation in sachgemäßer Weise durchzuführen? 2. Kann für den Fall der Auflösung einer Gesellschaft mbH. durch den Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafterversammlung die Bestellung des Liquidators einem Dritten, insbesondere dem Registergericht, übertragen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464091140099

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