zurück
Aktenzeichen V 30/34
Datum 03.10.1934
Leitsatz Erstreckt sich die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. auch auf solche Ausgaben, die ein die Zwangsverwaltung betreibender Gläubiger bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks gemacht hatte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464091270195
zurück