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Aktenzeichen V 30/34

Datum 03.10.1934

Leitsatz Erstreckt sich die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. auch auf solche Ausgaben, die ein die Zwangsverwaltung betreibender Gläubiger bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks gemacht hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464091270195

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