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Aktenzeichen V 194/34

Datum 10.10.1934

Leitsatz 1. Schließt der preußische Gerichtsvollzieher, wenn er gepfändete Sachen einlagert, damit einen Vertrag bürgerlichen Rechts, und zwar in eigenem Namen oder namens des Staates? 2. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Staat aus Amtspflichtverletzung seines Beamten, wenn der die Dienstaufsicht handhabende Richter den Gerichtsvollziehern wegen eines über die Höhe des Lagergeldes entstandenen Streites bis zu dessen Beilegung die Räumung der Pfandkammer und die Mitwirkung bei einem von dem Lagerhalter betriebenen Pfandverkauf der eingelagerten Sachen untersagt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640912A0204

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