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Aktenzeichen VII B 17/34

Datum 19.10.1934

Leitsatz Liegt ein unabwendbarer Zufall im Sinn des § 233 ZPO. vor, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Berufungsinstanz mit Rücksicht auf ein laufendes Armenrechtsgesuch seiner Partei die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO. begründet und auch nicht die Verlängerung dieser Frist beantragt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640912D0228

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