zurück
Aktenzeichen VII B 17/34
Datum 19.10.1934
Leitsatz Liegt ein unabwendbarer Zufall im Sinn des § 233 ZPO. vor, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Berufungsinstanz mit Rücksicht auf ein laufendes Armenrechtsgesuch seiner Partei die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO. begründet und auch nicht die Verlängerung dieser Frist beantragt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640912D0228
zurück