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Aktenzeichen II 129/34

Datum 23.10.1934

Leitsatz Kann, wenn im Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft bestimmt ist, daß beim Tod eines Gesellschafters eines seiner Kinder das Vorrecht hat, an Stelle des Verstorbenen Gesellschafter zu werden, im Gesellschaftsvertrag weiter mit bindender Wirkung für die Erben vereinbart werden, daß der Gesellschaft oder den überlebenden Gesellschaftern die Auszahlung eines Abfindungsguthabens an die Miterben nicht obliegen soll, oder bedarf es dazu einer letztwilligen Verfügung des Erblassers?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640913B0289

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