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Aktenzeichen V B 24/34

Datum 03.11.1934

Leitsatz Kommen die Kosten des Rechtsstreits für die Berufungssumme in Betracht, wenn sich der Streit über die Hauptforderung erledigt hat und nur noch eine die Berufungssumme nicht erreichende Zinsforderung streitig blieb? Trifft dies wenigstens insoweit zu, als die Kosten durch den Streit über die Zinsforderung allein nicht erwachsen wären?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640913E0309

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