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Aktenzeichen VII 110/34

Datum 06.11.1934

Leitsatz 1. Kann die verklagte Versicherungsgesellschaft, wenn sie bei Vorlegung eines Versicherungsscheins mit Inhaber- (Überbringer-)Klausel erst in der Berufungsinstanz vom Kläger den Nachweis der Verfügungs- oder Empfangsberechtigung verlangt, mit diesem Vorbringen nach § 529 ZPO. ausgeschlossen werden? 2. Zur Frage der Beweislast für das Vorliegen von Selbstmord im Falle einer Verbindung von Lebens- und Unfalltodesversicherung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464091410322

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