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Aktenzeichen II 100/34

Datum 19.10.1934

Leitsatz 1. Ist der Gläubiger, der auf Grund eines gegenseitigen, zur Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens beiderseits noch nicht voll erfüllten Vertrages einen Teil der Leistung des Schuldners innerhalb der Sperrfrist des § 3 BerglO. zwangsweise beigetrieben hat, verpflichtet, das Beigetriebene herauszugeben, wenn der Schuldner demnächst die weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt und der Vergleich bestätigt wird? 2. Löst die Ablehnung der Erfüllung den Vertrag rückwirkend auf? Bleiben die Leistungen, die bis zur Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung bewirkt worden sind, vertragsmäßige Leistungen? 3. Zum Begriff des Schadensersatzes wegen Richterfüllung im Sinne des § 30 BerglO. 4. Zum Begriff des Erlaßvergleichs. 5. Zur Beweiskraft des Protokolls über den Vergleichstermin. 6. Inwieweit schließt Rechtsirrtum Schuldnerverzug aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464092140133

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