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Aktenzeichen III 209/34

Datum 07.12.1934

Leitsatz 1. Sind thüringische Gesetze revisibele Rechtsnormen? 2. Ist das Feststellungsverfahren nach § 133 des thüringischen Staatsbeamtengesetzes nur zulässig für Schadensersatzansprüche gegen Beamte wegen Amtspflichtverletzung oder auch wegen anderer gegen Beamte gerichteter Ansprüche? 3. Kann ein gegen einen Beamten gerichteter Anspruch, wegen dessen ein Feststellungsbeschluß nach der zu 2 genannten Vorschrift erlassen worden ist, im ordentlichen Rechtsweg auch dann nachgeprüft werden, wenn das Beschlußverfahren wegen des Anspruchs unzulässig war, oder muß in solchem Falle auf die Klage des Beamten der Beschluß aufgehoben werden? 4. Kann sich der Staat (die Gemeinde) gegenüber der Klage, welche der Beamte gegen einen auf Grund der zu 2 genannten Vorschrift erlassenen Feststellungsbeschluß erhoben hat, damit verteidigen, daß ihm (ihr) gegen den Beamten noch andere Ansprüche zuständen als der in dem Beschluß bezeichnete? 5. Muß ein Beamter Bestechungsgeld, das er angenommen hat, seinem öffentlichen Dienstherrn herausgeben? 6. Wie verhält sich der staatliche Anspruch auf Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UnlWG. zu dem bürgerlich-rechtlichen Anspruch des Dienstherrn gegen seinen Angestellten auf Herausgabe von sog. Schmiergeld?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640921B0194

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