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Aktenzeichen VII 225/34

Datum 14.12.1934

Leitsatz 1. Begeht der Versicherungsnehmer, der bewußt unwahre Angaben macht, um dadurch eine Entschädigung zu erlangen, die er nach seiner Meinung bei Angabe der Wahrheit nicht erlangen würde, auch dann den Versuch einer arglistigen Täuschung bei Ermittlung des Schadens im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wenn die unwahren Angaben tatsächlich nicht geeignet sind, eine unberechtigte Entschädigung herbeizuführen? 2. Liegt eine arglistige Täuschung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bewußt unwahre Angaben macht, die für die Schadensermittlung von Bedeutung sein können, ohne damit einen unberechtigten Vermögensvorteil zu erstreben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640921F0221

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