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Aktenzeichen VII 247/34
Datum 21.12.1934
Leitsatz 1. Kann in einem Schiedsvertrag rechtswirksam vereinbart werden, daß die Parteien auch noch nach Erlaß des Schiedsspruchs nach freiem Belieben die Staatsgerichte anrufen können? 2. Zur Anwendung der § 136 GBG., § 41 Abs. 3, § 45 ArbGG.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464092290262
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