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Aktenzeichen III 113/34

Datum 21.12.1934

Leitsatz 1. Ist bei einer Gehaltspfändung der an den Pfändungspfandgläubiger auszuzahlende Betrag ohne Rücksicht auf den Gehaltsteil zu berechnen, den der Beamte vor der Pfändung auf Grund des Gesetzes über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927 an eine Heimstättengesellschaft abgetreten hat? 2. Kann ein Beamter einer Gehaltspfändung gegenüber den Einwand, daß der von ihm auf Grund des zu 1 bezeichneten Gesetzes abgetretene Gehaltsteil in den pfändbaren Betrag einzurechnen sei, nur durch die Einwendung nach § 766 ZPO. oder auch im Wege der Feststellungsklage geltend machen? 3. Ist der Preußische Staat oder die Preußische Landesschulkasse passiv legitimiert gegenüber der Klage eines Volksschullehrers auf Feststellung, daß die Regierungshauptkasse wegen einer auf Grund des zu 1 bezeichneten Gesetzes vorgenommenen Gehaltsabtretung an den Pfändungspfandgläubiger nur den Betrag auszahlen dürfe, um den der pfändbare Teil des Gehalts den abgetretenen Betrag übersteige?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640922E0290

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