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Aktenzeichen IV B 7/35

Datum 11.02.1935

Leitsatz 1. Kann nach § 22 Abs. 2 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 die Erlaubnis zur Aufnahme eines arischen Pflegekindes deshalb widerrufen werden, weil der Pflegevater nichtarischer Abstammung ist? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Widerruf mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640930A0065

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