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Aktenzeichen IV B 5/35

Datum 09.03.1935

Leitsatz Können zur Ergänzung des unvollständigen Datums eines eigenhändigen Testaments auch solche Tatsachen verwertet werden, die einem bestimmten Personenkreis, insbesondere den nächsten Angehörigen des Erblassers, bekannt sind oder die mit dem Inhalt des Testaments in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang stehen, für deren Vorhandensein aber der Testamentsurkunde selbst kein Anhalt zu entnehmen ist und die daher erst mit Hilfe sonstiger Beweismittel festgestellt werden müßten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464093210193

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